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Totem KZ-Häftling Gesundheitsschäden aberkannt

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Totem KZ-Häftling wurden die Gesundheitsschäden aberkannt

Witwe bekommt keine Hinterbliebenenrente

Ausgemergelte Gefangene in engen Bretterverschlägen.

 

Wie kann ein toter ehema­liger KZ-Häft­ling bewei­sen, dass er an den Folgen der KZ-Haft erkrankt und gestor­ben ist? Gar nicht. Seine an Krebs erkrankte Witwe Eva B. bekommt deshalb auch keine Hinter­bliebenen­rente. Dies ist das Ergebnis eines Prozes­ses vor der 27. Zivil­kammer des Land­gerichts Düsseldorf.

 

Anton B. war als Sinto seit 1943 in den Konzen­trations­lagern Ausch­witz und Buchen­wald inhaf­tiert und musste Zwangs­arbeit leisten. Zehn Geschwister und sein Vater wurden ermordet. 1957 wurden seine Gesund­heits­schäden, insbe­son­dere seine Herz­erkran­kung, als Folge der Haft aner­kannt, so dass ihm eine lebens­lange Opfer­rente zuge­sprochen wurde. 2009 starb Anton B. im Alter von 84 Jahren an einer Lungen­arterien­embolie, nachdem ihm zwei Wochen zuvor ein Herz­schritt­macher einge­setzt worden war. Der Antrag seiner Witwe auf eine Hinter­bliebenen­rente wurde jedoch abge­lehnt, da über 50 Jahre nach dem Renten­bescheid die Herz­erkran­kung nicht mehr als »verfol­gungs­bedingt« aner­kannt wurde. Die Rente sei ein »Falsch­aner­kenntnis« gewesen.

 

Die Bezirksre­gierung Düssel­dorf, die durch die Regierungs­präsi­dentin Anne­marie Lütkes (Bündnis 90/Grüne) bei dem Verfahren vertreten wurde, ging offen­sicht­lich davon aus, dass KZ-Häft­linge auch ohne Gesund­heits­schäden ein Konzen­tra­tions­lager über­leben konnten. »Es sei nicht mit der erforder­lichen überwie­genden Wahr­schein­lichkeit davon auszu­gehen, dass der Tod des Ehe­mannes der Klägerin auf einer durch die Verfol­gung beruhen­den Schädi­gung seines Körpers oder seiner Gesund­heit beruhe«, infor­mierte das Land­gericht Düssel­dorf in einer Presse­mittei­lung. Das Land NRW war daher nicht bereit, die Hinter­bliebenen­rente von 900 Euro nach dem Bundes­ent­schädi­gungs­gesetz zu überweisen.

 

Angesichts der mangeln­den Beweis­fähig­keit des toten Anton B. einigten sich die Parteien vorbe­halt­lich auf einen Vergleich: Die Witwe bekommt eine monat­liche Beihilfe von 600 Euro. Das Land NRW über­nimmt – ebenfalls mit Vorbe­halt – die zukünf­tigen Kosten der Kranken­versor­gung von Eva B.

 

Romani Rose, Vorsitzen­der des Zentral­rates der Sinti und Roma, der an dem Prozess als Beobach­ter teil­nahm, sprach von einer »zyni­schen Miss­ach­tung der Opfer gegen­über den Tätern«.

 

Bei einer Mahn­wache vor dem Land­gericht war auch von der VVN daran erinnert worden, dass Opfer und Täter ungleich behandelt werden, denn die Witwen von NS-Größen wie Heydrich und Freisler bekamen ihre statt­lichen Renten.

Uwe Koopmann
Foto: Wikipedia